Mit Beginn des Pflanzenwuchses und der Setz- und Brutzeit des Wildes ist erhöhte Beachtung des Schutzes von Feldern, Wiesen, Forsten
usw. sowie der dort lebenden Tierarten erforderlich. Unter Hinweis auf das Hessische Feld- und Forstschutzgesetz vom 13.03.1975 (GVBl. für das Land Hessen, Teil 1, Nr. 7/1975) wird bekannt gemacht,
dass ordnungswidrig handelt, wer 1. Erzeugnisse oder die Ausbeute des Bodens, Wege, Gräben oder Einfriedigungen beschädigt oder zerstört. Ferner handelt ordnungswidrig, wer bereits geworbene
Erzeugnisse entfernt, ihrer Stützen beraubt oder umwirft. 2. unbefugt über Äcker, Schonungen, Baumstücke, Pflanzgärten u. a. Grundstücke geht, reitet oder fährt bzw. Einfriedigungen übersteigt. 3.
unbefugt auf einem Grundstück Schutt oder Unrat abwirft oder auf andere Weise die Wege verunreinigt, Gruben anlegt, Gebäude errichtet und Fahrzeuge oder Karren abstellt. Weiterhin wird darauf
hingewiesen, dass es nach § 23 Abs.7 Hessisches Jagdgesetz verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk (Wald und Flur) unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Die Nichtbeachtung stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 25 000,- Euro geahndet werden kann. Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind nach § 32 Abs. 2 des Hess. Jagdgesetzes befugt, Hunde
die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung einer Begleitperson Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 m bzw. in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. von mehr als 300 m vom
nächsten Haus jagend angetroffen werden zu töten.
Zum Schutz frei lebender Tiere sollte im Übrigen jeder Hundehalter darauf achten, dass sein Hund nicht über Wiesen und Felder stöbert
und dadurch Wildtiere aufschreckt.